Satzung
der Bürgervereinigung Lantershofen e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Die Vereinigung führt den Namen "Bürgervereinigung Lantershofen e.V." mit Sitz in Lantershofen. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Die Bürgervereinigung Lantershofen will durch Pflege und Erhalt althergebrachter Tradition, dörflichen Brauchtums und durch Unterstützung der Junggesellen-Schützengesellschaft "St. Lambertus Lantershofen e.V. die Dorfgemeinschaft fördern und festigen.
Die Bürgervereinigung versteht sich als Sachwalter der gewachsenen Traditionen, insbesondere im Hinblick auf die Ziele der Junggesellen-Schützengesellschaft, die sich zur Auflage macht, Kameradschaft zu pflegen, Liebe und Treue zu Lantershofen zu erhalten und zu fördern und die Kirmes und das Schützenfest in althergebrachter Weise zu feiern.
Die Bürgervereinigung will Schutz und Hilfe für die Jugend des Dorfes sein.
§ 2 Mitglieder
1. Mitglied der Bürgervereinigung kann werden:
Jeder verheiratete männliche Lantershofener Bürger.
2. Jeder unverheiratete Lantershofener Bürger, der in der Junggesellen-Schützengesellschaft nicht mehr aktiv mitwirkt und das 30. Lebensjahr vollendet hat.
3. Jeder ehemalige männliche Lantershofener Bürger.
4. Dem Dorf eng verbundene Auswärtige und Personen, die sich um Tradition und dörfliches Brauchtum verdient gemacht haben, kann der Vorstand die Mitgliedschaft verleihen.
5. Bei besonderen Verdiensten kann auf Vorschlag des Vorstandes nach Abstimmung in der Bürgerversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
6. Die Teilnahme von Gästen der Mitglieder an den Kirmesveranstaltungen kann in Ausnahmefällen
vom Vorstand genehmigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Beitrag
Wer die Mitgliedschaft erlangen möchte, hat einen schriftlichen Antrag an den Vorstand zu stellen. Die Mitgliedschaft wird durch ausdrückliche Erklärung des Vorstandsvorsitzenden erworben. Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von dem jeweiligen Vorstand festgesetzt. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Bürgerversammlung. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres (Bürgerversammlung) zu entrichten. Andernfalls kann das Mitglied von der Teilnahme an den Kirmesfeierlichkeiten durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
2. Der Austritt wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen.
3. Ein Mitglied kann von der Bürgerversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Vereinigung verstößt oder ihr Schaden zufügt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen der Bürgervereinigung und den Kirmesfeierlichkeiten teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Ziele der Bürgervereinigung und der Junggesellen-Schützengesellschaft einzusetzen.
§ 6 Organe der Bürgervereinigung
Organe der Bürgervereinigung sind
1. die Bürgerversammlung,
2. die vorstandgebende Versammlung,
3. der Vorstand.
§ 7 Bürgerversammlung
1. Die Bürgerversammlung findet einmal jährlich am Samstag vor Schützenfest statt. Hierzu läd der Vorstand 14 Tage vorher schriftlich ein. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen und über den Ablauf der Versammlung vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, welches vom Schriftführer und 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
2. Der Vorstand ist der Bürgerversammlung in allen Angelegenheiten der Vereinigung auskunftspflichtig; insbesondere gibt er Auskunft über den Ablauf der Kirmesfeierlichkeiten, die Kassenentwicklung, die Mitgliederentwicklung und das Vereinsleben.
3. Beschlüsse der Bürgerversammlung bedürfen der 2/3 Mehrheit der Anwesenden.
§ 8 Vorstandgebende Versammlung
Die vorstandgebende Versammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 3 Jahren. Die vorstandgebende Versammlung setzt sich zusammen aus einem von der Bürgerversammlung zu bestimmenden Gremium von 10 Mitgliedern, dem amtierenden Vorstand, den ehemaligen Hauptleuten und den Silberjubilaren der Junggesellen-Schützengesellschaft. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Bei dreimaliger Stimmengleicheit entscheidet der älteste Jubilar.
Die vorstandgebende Versammlung ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mehr als 50 % ihrer Mitglieder. Nach zweimaliger Beschlußunfähigkeit gilt sie als beschlußfähig.
Die vorstandgebende Versammlung entscheidet über die Entlastung des alten Vorstandes. Danach entscheidet die Neuwahl.
Wählbar sind nur die anwesenden Mitglieder der vorstandgebenden Versammlung. Zu der vorstandgebenden Versammlung läd der Vorstand 14 Tage vorher schriftlich ein. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen und über den Ablauf der Versammlung vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, welches vom Schriftführer und 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem 1. Geschäftsführer und
dem 2. Geschäftsführer sowie zwei Chronisten,
wobei der 1. Vorsitzende möglichst der älteste ehemalige Hauptmann der Junggesellen-Schützengesellschaft und der 2. Vorsitzende möglichst ein ehemaliger Offizier oder Fähnrich sein sollte.
§ 10 Vertretung der Vereinigung
Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt der 1. Vorsitzende und dessen Stellvertreter die Gesellschaft nach außen. Die Mitglieder des Vorstandes können sich nicht vertreten lassen.
§ 11 Vorstandsbeschlüsse
Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens 2/3 seiner Mitglieder. Vorstandsbeschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten der Vereinigung unter besonderer Berücksichtigung von § 1, Punkt 2 dieser Satzung. Er führt ein Vereinsbuch und ein Kassenbuch und erstellt jeweils einen Jahresbericht zur Verlesung vor der Bürgerversammlung.
2. Der Vorstand hat insbesondere die Aufgaben:
- Erhaltung und Pflege der traditionellen Feste,
- Erstellung und Fortführung der Dorfchronik,
- Erstellung und Fortführung der Geschichte der Bürgervereinigung,
- Belebung und Festigung der Dorfgemeinschaft.
3. Der Vorstand hat nach Ablauf jeder Amtszeit die vorstandgebende Versammlung 14 Tage vorher einzuberufen und den Vorstandsneuwahlen durchführen zu lassen.
4. Aus wichtigem Grunde kann der Vorstand eine außerordentliche Bürgerversammlung einberufen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand hat ebenfalls eine außerordentliche Bürgerversammlung einzuberufen, wenn 1/4 der Mitglieder unter Angabe von Gründen dieses wünscht.
5. Bei Ausscheiden von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern sind Neuwahlen anzuberaumen.
§ 13 Satzungsauslegung
Bei Zweifeln über die Auslegung einzelner Bestimmungen dieser Satzung ist unter Berücksichtigung der überlieferten Tradition und unter Zuhilfenahme der Satzung der Junggesellen-Schützengesellschaft zu entscheiden.
§14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Bürgerversammlung in Kraft.
§ 15 Auflösung der Bürgervereinigung
Bei Auflösung der Bürgervereinigung wird das Restvermögen der Junggesellen-Schützengesellschaft "St. Lambertus Lantershofen e.V." übergeben.
Die vorstehende Satzung wurde in der Bürgerversammlung vom 10. Januar 1986 beschlossen und ins Vereinsregister am 14.11.86 eingetragen.