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Satzung

VfB Lantershofen e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der am 05.06.1961 gegründete und am 01.01.1972 umbenannte Sportverein DJK Lantershofen führt seit diesem Tag den Namen "Verein für Bewegungsspiele (VfB) Lantershofen". Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach eingetragen und führt seit seiner Eintragung die Bezeichnung „Verein für Bewegungsspiele (VfB) Lantershofen e. V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Grafschaft-Lantershofen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

(3) Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

(4) Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

§ 5 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck –auch in der Öffentlichkeit- in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 6 Beiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(3) Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.

§ 7 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

(1) Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung sowie Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

(2) Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis

b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.

(3) Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 8 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 3) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 7) ist Einspruch zulässig. Dieser ist schriftlich innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat. Bis zur endgültigen Entscheidung des Ehrenrats ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Ehrenrat

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder oder durch Veröffentlichung im Vereinsaushängekasten oder durch Veröffentlichung in dem lokalen Presseorgan „Grafschafter Zeitung“. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder sie schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

(5) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

a) Bericht des Vorstands

b) Bericht des Kassenprüfers

c) Entlastung des Vorstands

d) Wahl des Vorstands, soweit diese erforderlich ist

e) Wahl des Ehrenrates, soweit diese erforderlich ist

f) Wahl von zwei Kassenprüfern

g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen

h) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

(8) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

(9) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 1 stimmberechtigtes Mitglied es beantragt.

(10) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern zu ernennen, wenn:

a) der Vorstand bestimmte Personen vorgeschlagen hat oder

b) bestimmte Personen aus der Mitgliederversammlung heraus vorgeschlagen werden.

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.

(2) Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Geschäftsführer
d. dem stellvertretenden Geschäftsführer
e. dem Schatzmeister
f. dem stellvertretenden Schatzmeister

(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

(3) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

(4) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(6) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen (§15) und Ausschüsse (§16) beratend teilzunehmen.

(8) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b) die Behandlung von Anträgen und Anregungen

c) die Bewilligung von Ausgaben

d) Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern

e) der Mitgliederversammlung bewährte oder verdiente Personen oder Förderern des Vereins für Auszeichnungen bzw. Ehrenmitgliedschaft vorzuschlagen

§ 13 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

§ 14 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die keine Funktionen innerhalb des Vorstands, der Abteilungen und der Ausschüsse ausüben. Sie werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 15 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Vorstandes Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht. Der Abteilungsleiter wird durch die Abteilungsversammlung gewählt.

(2) Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend. Der Vorstand ist über die Einberufung der Abteilungsversammlungen rechtzeitig zu informieren.

§ 16 Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§ 17 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom jeweiligen Vorsitzenden bzw. Abteilungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 18 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

§ 19 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Grafschaft bzw. deren Rechtsnachfolger, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
 

Grafschaft-Lantershofen, 04.11.2003

Eberhard Valder, 1. Vorsitzender
Holger Bucher, 1. Geschäftsführer