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Satzung

des Vereins „Lantershofen - Dorf in der Zeit“

1. Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Lantershofen - Dorf in der Zeit“.

Er hat seinen Sitz in Lantershofen.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereines ist die Bereitstellung von digitalen und nicht-digitalen Informationsangeboten zum Dorf Lantershofen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb und die laufende Aktualisierung der Internetseite „Lantershofen.de“, die der Verein in journalistischer Unabhängigkeit betreibt.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins kann die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands, soweit diese keine Zahlungen auf der Grundlage eines Dienstvertrages erhalten, entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung, die die nach § 3 Ziffer 26a Einkommenssteuergesetz in seiner jeweils geltenden Fassung steuerfreie Ehrenamtspauschale nicht übersteigen darf, ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

3. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person ab 14 Jahren werden.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

5. Beitrag

Es wird ein Betrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

6. Organe des Vereines

Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

7. Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

a) Vorsitzenden

b) Stellvertretenden Vorsitzenden

c) Schatzmeister

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur wirksamen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

Die Positionen sind einzeln zur Wahl zu stellen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist nach außen unbeschränkt.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und der Schatzmeister nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

8. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt.

Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines dies erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister einberufen.

Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Versendung an die zuletzt dem Verein bekanntgegebene Kontaktadresse des Mitgliedes.

Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Jedes volljährige Mitglied ist stimmberechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Auf Antrag von einem Drittel der erschienen Mitglieder erfolgt die Abstimmung schriftlich.

9. Protokolle

Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen sind vom Protokollführer jeweils Niederschriften (Protokolle) anzufertigen.

Das Protokoll wird vom Schriftführer erstellt. Ist kein Schriftführer bestellt, oder ist dieser verhindert, so ist zum Beginn der Versammlung ein Protokollführer zu wählen.

Die Protokolle sind vom Protokollführer und von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

10. Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

In der Tagesordnung sind zumindest die von der Änderung betroffenen Punkte der Satzung anzugeben. Eine Neufassung kann nur beschlossen werden, wenn sie in der Tagesordnung als solche bezeichnet war.

Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt oder das Registergericht notwendig werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden.

Die Mitglieder sind von Satzungsänderungen, die durch den Vorstand erfolgen, unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

11. Auflösung

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Grafschaft, die das Vermögen des Vereines unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Lantershofen , den 27. Dezember 2019