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Bildung und Aufgaben

des Ortsbeirats

Auszug aus der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz
in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 1998 (GVBl. S. 108)

§ 74 Bildung von Ortsbezirken
(1) Um das örtliche Gemeinschaftsleben zu fördern, können Gemeinden ihr Gebiet nach den Bestimmungen dieses Kapitels in Ortsbezirke einteilen. Die Hauptsatzung bestimmt, ob Ortsbezirke gebildet und wie sie abgegrenzt werden. Dabei kann das gesamte Gemeindegebiet in Ortsbezirke eingeteilt werden. Die Änderung oder Aufhebung der Bestimmungen über die Bildung von Ortsbezirken ist nur zum Ende einer Wahlzeit des Gemeinderats zulässig.
(2) Die Ortsbezirke haben einen Ortsbeirat und einen Ortsvorsteher.
(3) Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß in Ortsbezirken mit nicht mehr als 300 Einwohnern von der Wahl eines Ortsbeirats abgesehen wird, sofern nicht eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 6 (Verfahren bei Gebietsänderungen) entgegensteht.
(4) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Ortsbezirke in verbandsfreien Gemeinden und Ortsgemeinden bestehen bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Hauptsatzung fort. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zur Bildung von Ortsbezirken unwirksam.

§ 75 Ortsbeirat
(1) Der Ortsbeirat hat die Belange des Ortsbezirks in der Gemeinde zu wahren und die Gemeindeorgane durch Beratung, Anregung und Mitgestaltung zu unterstützen.
(2) Der Ortsbeirat ist zu allen wichtigen Fragen, die den Ortsbezirk berühren, vor der Beschlußfassung des Gemeinderats zu hören. Dem Ortsbeirat können bestimmte auf den Ortsbezirk bezogene Aufgaben wie einem Ausschuß des Gemeinderats übertragen werden.
(3) Die Hauptsatzung bestimmt die Zahl der Mitglieder des Ortsbeirats; die Mitgliederzahl soll mindestens drei, höchstens 15 betragen.
(4) Die Mitglieder des Ortsbeirats werden von den am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Ortsbezirk wohnenden Bürgern der Gemeinde nach den für die Wahl des Gemeinderats geltenden Bestimmungen gewählt. In den Fällen des § 57 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes erfolgt die Wahl des Ortsbeirats für die Dauer der restlichen Wahlzeit des Gemeinderats. Im übrigen erfolgt die Wahl des Ortsbeirats gleichzeitig mit der Wahl des Gemeinderats für die Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderats.
(5) Den Vorsitz im Ortsbeirat führt der Ortsvorsteher. In neugebildeten Ortsbezirken nimmt bis zur Wahl des Ortsvorstehers der Bürgermeister die Aufgaben des Vorsitzenden wahr.
(6) Der Bürgermeister und die zuständigen Beigeordneten können an den Sitzungen des Ortsbeirats mit beratender Stimme teilnehmen. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden. Die Rechte und Pflichten nach § 42 stehen neben dem Ortsvorsteher auch dem Bürgermeister zu.
(7) Mitglieder des Gemeinderats, die dem Ortsbeirat in dem Ortsbezirk, in dem sie wohnen, nicht angehören, können an den Sitzungen ebenfalls mit beratender Stimme teilnehmen.
(8) Für das Verfahren des Ortsbeirats gelten im übrigen die Bestimmungen über die Ausschüsse des Gemeinderats entsprechend. Die Geschäftsordnung des Gemeinderats kann abweichende' Bestimmungen treffen. Für die Öffentlichkeit der Sitzungen gilt § 35 Abs. 1. Für die Mitglieder des Ortsbeirats gelten die Bestimmungen über die Mitglieder des Gemeinderats entsprechend.

§ 76 Ortsvorsteher
(1) Der Ortsvorsteher wird von den am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Ortsbezirk wohnenden Bürgern der Gemeinde in entsprechender Anwendung der für die Wahl ehrenamtlicher Bürgermeister geltenden Bestimmungen gewählt. Der Ortsbeirat wählt aus seiner Mitte nach den für die Wahl ehrenamtlicher Beigeordneter geltenden Bestimmungen einen oder zwei stellvertretende Ortsvorsteher. Der Ortsvorsteher und seine Stellvertreter sind zu Ehrenbeamten zu ernennen. Die §§ 52, 53, 53a und 54 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 53 Abs. 2 der Ortsvorsteher vom Ortsbeirat gewählt wird.
(2) Der Ortsvorsteher vertritt die Belange des Ortsbezirks gegenüber den Organen der Gemeinde. Der Bürgermeister und die zuständigen Beigeordneten können in Einzelfällen dem Ortsvorsteher bestimmte Aufträge erteilen. Er soll ihm mit dessen Zustimmung in Ortsbezirken, in denen keine Verwaltungsstelle nach § 77 eingerichtet ist, die Befugnis zur Ausstellung von Bescheinigungen übertragen, die dieser auf Grund seiner Orts- und Personenkenntnis erstellen kann.
(3) Der Ortsvorsteher kann an den Sitzungen des Gemeinderats und an den Sitzungen der Ausschüsse des Gemeinderats, in denen Belange des Ortsbezirks berührt werden, teilnehmen.