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Satzung

der Musikfreunde Lantershofen Panikorchester e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Musikfreunde Lantershofen "Panikorchester" e.V. und hat seinen Sitz in 53501 Grafschaft-Lantershofen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein ist Mitglied des Kreismusikverbandes Ahrweiler e.V. und damit Mitglied im Landesmusikverband Rheinland-Pfalz e.V. und der Bundesvereinigung Deutscher Blas- und Volksmusikverbände e.V. Er dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Blasmusik, sowie der Jugendarbeit mit dem Ziel der Sozialisierung und Integration in das Blasorchester und will damit dazu beitragen, die musikalische Kultur unserer Heimat, insbesondere unserer Ortsgemeinde Lantershofen aufzubauen und zu erhalten.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. regelmäßige Übungsabende
    2. musikalische Ausbildung von Jugendlichen und Erwachsenen
    3. Veranstaltungen von Konzerten
    4. Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art
    5. Durchführung von Jugendarbeit bzw. Jugendfreizeiten im Sinne der allgemeinen Jugendhilfe  mit dem Ziel der Sozialisierung und Integration von Kindern und Jugendlichen in ein Blasorchester bzw. die Gemeinschaft.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft {Erwerb und Verlust)

  1. Der Verein besteht aus aktiven, fördernden und jugendlichen Mitgliedern.
  2. Als aktives Mitglieder können alle Personen aufgenommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Zwecke des Vereins anerkennen und aktiv ein Musikinstrument spielen.
  3. Fördernde Mitglieder haben kein aktives und kein passives Stimmrecht. Der Sinn der Fördermitgliedschaft ist ausschließlich auf die Unterstützung der Vereinsziele beschränkt.
  4. Als Jugendmitglied kann jeder Jugendliche aufgenommen werden, der im Verein seine musikalische Ausbildung erhält und/oder im Jugendorchester mitmusiziert. Jugendmitglieder haben bis zum Erreichen des Mindestalters für eine aktive Mitgliedschaft in der Generalversammlung kein Stimmrecht.
  5. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Er muß gegenüber dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich erklärt werden. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt automatisch jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt an der Generalversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen (wenn Sie ein Stimmrecht haben), sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, von der Generalversammlung festgesetzte Mitgliederbeiträge zu entrichten.
  3. Die aktiven Mitglieder sind angehalten, zu den vom Verein organisierten Proben und Auftritten pünktlich und vollzählig zu erscheinen. Die Mitglieder des Jugendorchesters sind angehalten an den vom Verein organisierten Proben und Auftritten teilzunehmen.
  4. Die fördernden Mitglieder unterstützen mit Ihren Beiträgen die Arbeit des Vereins. Sie identifizieren sich mit den Zielen des Vereins und verpflichten sich aus der Mitgliedschaft keinerlei Ansprüche an den Verein zu stellen.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

  1. Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 6 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Generalversammlung
    2. der Vorstand
  2. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3.  Mitglieder von Organen dürfen bei Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst Vorteile oder Nachteile erbringen können.
  4. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtliche Beschlüsse enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung zu verlesen.

 §7 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung findet jährlich einmal, und zwar spätestens im Dezember statt. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung oder Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Anträge an die Generalversammlung sind spätestens eine Woche vor der Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
  2. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine Generalversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. Für die Bekanntmachung gilt Absatz 1, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist bis auf drei Tage abgekürzt werden.
  3. Die Generalversammlung leitet der erste Vorsitzende, wenn er verhindert ist, der zweite Vorsitzende. Beschlussfähig ist die Generalversammlung mit den auf der Generalversammlung anwesenden Mitgliedern.
  4. Die Generalversammlung ist zuständig für:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    4. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    5. Aufstellung und Änderung der Satzung
    6. Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    7. Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat.
    8. Auflösung des Vereins
    9. Austritt aus dem Kreismusikverband

§ 8 Vorstand

Als Vorstandsmitglied können nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens 16 Jahre alt sind und im Sinne des BGB voll geschäftsfähig sind. Der geschäftsführende Vorstand, - bestehend aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassierer -, muß volljährig sein.

  1.  Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem ersten Vorsitzenden
    2. dem zweiten Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassierer
    5. dem Notenwart
    6. dem Zeugwart
    7. dem Jugendwart
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. In den geraden Jahren wird der erste Vorsitzende, der Kassierer und der Zeugwart, in den ungeraden Jahren der zweite Vorsitzende, der Schriftführer, Notenwart und der Jugendwart gewählt. Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn  mindestens drei Vorstandmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist.
  4. Vorstand im Sinne des § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind:
    1. der erste Vorsitzende
    2. der zweite Vorsitzende
    3. der Kassierer

Je zwei von ihnen sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 9 Der Vorsitzende

  1. Der Vorsitzende leitet die Generalversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er vertritt den Verein nach außen und ist nach §8 Absatz 5 der Satzung mit zur rechtsverbindlichen Zeichnung für den Verein betraut.
  2.  Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er vom zweiten Vorsitzenden in allen Rechten und Pflichten vertreten.

§ 10 Geschäftsführung

  1. Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.
  2. Der Vorsitzende oder sonstige in der Verwaltung des Vereins tätige Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet.
  3. Einzelheiten zur Geschäftsführung werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung genehmigt wird und nur von dieser mit einfacher Mehrheit geändert werden kann.

§11 Kassenführung

  1. Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt,
    1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen,
    2. Zahlungen bis zu einem Betrag von € 1000,00 im Einzelfall für den Verein zu leisten; höhere Beträge dürfen nur nach einem entsprechenden Vorstandsbeschluss ausbezahlt werden.
    3. Der Kassierer fertigt zum Schluss jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfung vorzunehmen.
    4. Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsgemäßen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden, oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Ausgaben nach § 2 notwendig sind.

§ 12 Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen des Vereins ( Konzerte, Musikfeste, gesellige Veranstaltungen) sind Entgelte so festzulegen, dass sie voraussichtlich die Kosten der Veranstaltung decken. Etwaige Reinerträge aus Veranstaltungen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
 
§ 13 Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils eine Woche vor der Generalversammlung gestellt werden.
  2. Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung an der mindestens fünfzig Prozent aller Mitglieder teilnehmen müssen, mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes, wird das verbliebene Vereinsvermögen der Gemeindeverwaltung Grafschaft übergeben, mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein anderer Verein mit den gleichen gemeinnützigen Bestrebungen und Zielen in Lantershofen gegründet wird, und es dann dem neuen Verein zu übergeben. Wird innerhalb von zehn Jahren kein gemeinnütziger Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Gemeindeverwaltung das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes anderen steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen. Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden, wenn Gemeindeverwaltung und Finanzbehörden dieser beabsichtigten Verwendung zustimmen.