Zum Inhalt springen

Satzung

des Trägervereins "Winzerverein Lantershofen" e.V.

§ 1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Trägerverein „Winzerverein Lantershofen“ e.V.

Sitz des Trägervereins ist Lantershofen. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

§ 2  Zweck und Aufgaben

Der Verein dient dem Zweck, das im Eigentum der Gemeinde Grafschaft befindliche Dorfgemeinschaftshaus Winzerverein Lantershofen im Rahmen eines abzuschließenden Nutzungs- und Unterhaltungsvertrages zu bewirtschaften und zu unterhalten.

Der Satzungszweck wird insbesondere auch verwirklicht durch die nachhaltige Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten für die historischen Dorffeste und Veranstaltungen, für die Nutzung durch die Vereine, Gruppierungen und sonstigen Institutionen sowie für die private Nutzung. Dies geschieht im Auftrag der Gemeinde Grafschaft.

Wirtschaftliche Interessen oder ein Geschäftsbetrieb sind mit der Tätigkeit des Trägervereins nicht verbunden.

 

§ 3  Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins:
    1. können die in Lantershofen ansässigen Vereine werden, auch wenn diese nicht im Vereinsregister eingetragen sind.
    2. kann jede natürliche und juristische Person werden, die das Dorfgemeinschaftshaus nutzt und / oder die Ziele des Vereins unterstützt.
       
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag unter Mitteilung an den Antragsteller innerhalb von drei Monaten. Anträge auf Mitgliedschaft, die nach Absendung der Einladung zu einer Mitgliederversammlung gestellt werden, ruhen bis zum Ende der Versammlung.
     
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Freiwilligen, dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzuzeigenden, Austritt zum Schluss des Geschäftsjahres
    2. Auflösung des Mitgliedsvereins
    3. Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Auf Verlangen des Betroffenen ist die Bestätigung des Ausschlusses von der Mitgliederversammlung herbeizuführen
    4. Tod eines Mitglieds
    5. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die juristische Person
       
  4. Mitgliedsbeitrag
    Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag wird mittels Lastschrift für das Jahr im Voraus eingezogen.

 

§ 4  Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 

§ 5  Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Schriftführer/in
  • dem/der Schatzmeister/in
  • dem/der Geschäftsführer/in
  • drei bis fünf Objektwarten

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, gewählt.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl über diese Zeit hinaus im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes. Wird der Vorstand wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen, so ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind; bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Geschäftsführer. Diese Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden, der Schatzmeister nur bei Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden und der Geschäftsführer nur in dem Fall tätig, dass auch der Schatzmeister verhindert ist.

Die Gebühren- und Entgeltordnung für die Nutzung der Liegenschaft sowie Hausmeister- oder Reinigungsdienste wird - entsprechend der gemeindlichen Regelung - durch den Vorstand festgelegt.Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 6  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern sowie dem jeweiligen Vertreter der juristischen Person und Mitgliedsvereinen. Die Wahrnehmung von Doppelfunktionen ist ausgeschlossen.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden schriftlich, unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Sofern durch das Mitglied erklärt, genügt die Nutzung elektronischer Medien der Schriftform.

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies schriftlich beantragt wurde durch:

  1. Zwei Vorstandsmitglieder oder
  2. Mindestens 25% der Mitglieder

Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, gleichwohl wie viel Mitglieder erschienen sind. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit, sind schriftlich festzuhalten und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Wahl von zwei Kassenprüfern
  3. Entgegennahme des Geschäftsberichts
  4. Genehmigung des Haushaltsplans
  5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  6. Entlastung des Vorstandes
  7. Änderung der Satzung
  8. Auflösung des Vereins
  9. Besondere Angelegenheiten wie in § 3, Abs. 3c aufgeführt

Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 aller erschienenen Mitglieder erfolgen.

 

§ 7  Beisitzer

Jeder Mitgliedsverein benennt dem Vorstand schriftlich einen Vertreter als Beisitzer. Die Beisitzer beraten den Vorstand im laufenden Geschäft und vertreten die Interessen der Mitgliedsvereine und deren Mitglieder. 

Die Beisitzer sind vom Vorstand zu jeder Vorstandssitzung einzuladen. Sie haben kein Stimmrecht bei Vorstandsentscheidungen.

 

§ 8  Kassenprüfer

Die Amtszeit der in § 6 gewählten Kassenprüfer beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

 

§ 9  Verwendung des Vereinsvermögens

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

 

§ 10  Geschäftsjahr

Mit Ausnahme des Gründungsjahres, ist das Geschäftsjahr gleich dem Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.).

 

§ 11  Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 aller erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Das Vereinsvermögen geht in diesem Falle in das Eigentum der Gemeinde Grafschaft über. Die Gemeinde Grafschaft ist verpflichtet, das auf sie übergegangene Vermögen gemäß dem Vereinszweck zu verwenden, es sei denn, dass aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine solche Verwendung nicht möglich ist. In diesem Fall hat die Gemeinde Grafschaft das übergegangene Vermögen entsprechend den Anregungen der Mitgliedsvereine und, falls dies nicht möglich ist, nach dem Beschluss des Ortsbeirates in Lantershofen zu verwenden.