Satzung
der Musikfreunde Lantershofen Panikorchester e.V.
Zur besseren Lesbarkeit der Satzung wird das generische Maskulinum verwandt. Eine Benachteiligung i.S.v. § 1 AGG - gleich welcher Art - ist damit nicht intendiert.
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen Musikfreunde Lantershofen "Panikorchester" e.V..
- Er ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in 53501 Grafschaft-Lantershofen.
- Er ist über die Mitgliedschaft in einem Kreismusikverband (dieser ist in der Geschäftsordnung festgelegt) gleichzeitig Mitglied im Landesmusikverband Rheinland-Pfalz e.V. sowie in der Bundesvereinigung Deutscher Blas- und Volksmusikerverbände e.V..
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Blasmusik, sowie der Jugendarbeit mit dem Ziel der Sozialisierung und Integration in ein Blasorchester und will damit dazu beitragen, die musikalische Kultur unserer Heimat, insbesondere unserer Ortsgemeinde Lantershofen aufzubauen und zu erhalten.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- regelmäßige Übungsabende
- musikalische Ausbildung von Jugendlichen und Erwachsenen
- Veranstaltung von Konzerten
- Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art
- Durchführung von Jugendarbeit bzw. Jugendfreizeiten im Sinne der allgemeinen Jugendhilfe mit dem Ziel der Sozialisierung und Integration von Kindern und Jugendlichen in ein Blasorchester bzw. die Gemeinschaft.
Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§ 3 Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)
- Der Verein besteht aus aktiven, jugendlichen und fördernden Mitgliedern.
- Als aktives Mitglied können alle Personen aufgenommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Zwecke des Vereins anerkennen und aktiv ein Musikinstrument spielen.
- Als Jugendmitglied kann jeder Jugendliche aufgenommen werden, der im Verein seine musikalische Ausbildung erhält und/oder aktiv ein Musikinstrument spielt.
- Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die sich mit den Vereinszielen identifizieren. Der Sinn der Fördermitgliedschaft ist auf die Unterstützung der Vereinsziele beschränkt.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss oder bei Auflösung des Vereins.
- Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich erklärt werden.
- Mitglieder, die wiederholt ihren Pflichten nicht nachkommen oder gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstoßen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt automatisch jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.
§ 4 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt,
- an der Generalversammlung teilzunehmen und dort Anträge zu stellen.
- die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen.
Die aktiven Mitglieder haben,
- aktives und passives Wahlrecht bei den Vorstandswahlen (Details dazu sind in der Wahlordnung des Vereins geregelt).
- Stimmrecht bei Anträgen an die Generalversammlung.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet,
- die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten (§ 7).
- allgemeine Anordnungen, die von den zuständigen Vereinsorganen für alle Mitglieder bindend erlassen werden einzuhalten.
Aktive und jugendliche Mitglieder sind angehalten,
- zu den vom Verein organisierten Proben und Auftritten pünktlich und vollzählig zu erscheinen.
Die fördernden Mitglieder verpflichten sich
- aus der Mitgliedschaft keinerlei Ansprüche an den Verein zu stellen.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
- Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind in der Geschäftsordnung festgelegt und werden somit durch die Generalversammlung beschlossen.
§ 8 Datenschutz
Zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben wird eine Datenschutzordnung erarbeitet, die durch die Generalversammlung zu genehmigen ist.
§ 9 Organe
- Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung (§ 10)
- der Vorstand (§ 11)
- Mitglieder von Organen dürfen bei Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst Vorteile oder Nachteile erbringen können.
§ 10 Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. Sie findet einmal jährlich im ersten Quartal statt, wenn besondere Umstände keinen anderen Zeitpunkt erfordern.
- Zur Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich (postalisch oder per Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.
- Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine Generalversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. Für die Bekanntmachung gilt Absatz a., jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist bis auf drei Tage abgekürzt werden.
- Anträge an die Generalversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Durchführung schriftlich an den ersten Vorsitzenden zu richten.
- Verspätet eingereichte Anträge dürfen nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn die Generalversammlung die Dringlichkeit anerkennt.
- Die Generalversammlung leitet der erste Vorsitzende, wenn er verhindert ist, der zweite Vorsitzende. Beschlussfähig ist die Generalversammlung mit den auf der Generalversammlung anwesenden Mitgliedern.
- Sie beschließt – so weit in der Sitzung nicht anders bestimmt ist – offen mit einfacher Mehrheit. Wird Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, so muss diesem Antrag zugestimmt werden.
- Die Durchführung der anstehenden Wahlen erfolgt gem. der Wahlordnung des Vereins.
- Die Beurkundung von Beschlüssen der Generalversammlung erfolgt im Protokoll. Dieses Protokoll ist durch den Schriftführer und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll muss mindestens die gestellten Anträge (wörtlich), die Art der Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und die Beschlüsse (wörtlich) enthalten. Die Protokolle sind durch den Vorstand 10 Jahre sicher zu verwahren.
- Das Protokoll kann zeitnah nach der Versammlung von allen Mitgliedern eingesehen werden. Der Ablageort wird durch den Vorstand bekannt gegeben.
- Die Generalversammlung ist zuständig für:
- Entgegennahme der Jahresberichte
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- ahl des Vorstandes und der Kassenprüfer gem. Wahlordnung
- Aufstellung und Änderung der Satzung
- Genehmigung der vom Vorstand erarbeiteten Geschäftsordnung, Wahlordnung, Datenschutzordnung
- Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Entscheidung über wichtige – vom Vorstand an die Generalversammlungen verwiesene – Angelegenheiten
- Auflösung des Vereins
- Austritt aus dem Kreismusikverband
§ 11 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Dem geschäftsführenden Vorstand (Vorstand im Sinne des §26 BGB) bestehend aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassierer
Der geschäftsführende Vorstand muss volljährig sein.
Je zwei von ihnen sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Dem erweiterten Vorstand
Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt. - Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt.
In den geraden Jahren werden der erste Vorsitzende, der Kassierer und Mitglieder aus dem erweiterten Vorstand gem. Wahlordnung gewählt.
In den ungeraden Jahren werden der zweite Vorsitzende und Mitglieder aus dem erweiterten Vorstand gem. Wahlordnung gewählt. - Kommt eine Neuwahl eines Vorstandspostens nicht zustande und ist der Vorstand nicht bereit, die freifallenden Aufgaben wahrzunehmen, ist hierzu innerhalb eines Monats eine weitere Generalversammlung zur Auflösung des Vereins einzuberufen. Der aktuelle Inhaber des Vorstandspostens bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Der erste Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und beruft den Vorstand mindestens quartalsweise unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Er sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse.
- Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind (davon mindestens ein Mitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand).
- Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandmitglieder dies beantragen.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
- Über die Sitzungen des Vorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Sie ist vom ersten Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern zur Verfügung zu stellen.
- Der erste Vorsitzende vertritt den Verein nach außen und ist mit der rechtsverbindlichen Zeichnung für den Verein betraut.
- Ist der erste Vorsitzende verhindert, so wird er vom zweiten Vorsitzenden in allen Rechten und Pflichten vertreten.
§ 12 Geschäftsführung
- Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der erste Vorsitzende. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.
- Der erste Vorsitzende oder sonstige in der Verwaltung des Vereins tätige Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet.
- Einzelheiten zur Geschäftsführung werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
§ 13 Kassenführung
- Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt,
Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen,
Zahlungen bis zu einem Betrag von 1000,00€ im Einzelfall für den Verein zu leisten; höhere Beträge dürfen nur nach einem entsprechenden Vorstandsbeschluss ausbezahlt werden. - Der Kassierer fertigt zum Schluss jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
- Die von der Generalversammlung gewählten Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfung vorzunehmen.
- Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsgemäßen Ausgaben (§2) des nächsten Jahres zu verwenden, oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger satzungsgemäßer Ausgaben (§2) bestimmt ist.
- Rechnungsjahr ist das Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen des Vereins (Konzerte, Musikfeste, gesellige Veranstaltungen) sind Entgelte so festzulegen, dass sie voraussichtlich die Kosten der Veranstaltung decken. Etwaige Reinerträge aus Veranstaltungen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke (§2) verwendet werden.
§ 15 Satzungsänderungen
- Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung gestellt werden.
- Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung, an der mindestens fünfzig Prozent aller Mitglieder teilnehmen müssen, mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes, wird das verbliebene Vereinsvermögen der Gemeindeverwaltung Grafschaft übergeben, mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein anderer Verein mit den gleichen gemeinnützigen Bestrebungen und Zielen in Lantershofen gegründet wird, und es dann dem neuen Verein zu übergeben. Wird innerhalb von zehn Jahren kein gemeinnütziger Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Gemeindeverwaltung das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes anderen steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen. Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden, wenn Gemeindeverwaltung und Finanzbehörden dieser beabsichtigten Verwendung zustimmen.
Mit Inkrafttreten der neuen Satzung werden alle vorausgegangenen Satzungen ungültig.
Beschlossen durch die Generalversammlung am 27. März 2025