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Satzung

Förderverein "Zukunft Lantershofen" e.V.

§ 1     Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1.     
Der Verein führt den Namen „Zukunft Lantershofen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den Namenszusatz: „e.V.“.

2.     
Sitz des Vereins ist Grafschaft-Lantershofen.

3.     
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2     Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

1.     
Vereinszweck ist die Unterstützung einer konzeptionellen Weiterentwicklung des Ortes Lantershofen zur langfristigen Erhaltung der Dorfgemeinschaft und der Vereinsaktivitäten im Ort. Neben anderen Gebäuden und Plätzen wird besonders die Erhaltung des Saales des Winzervereins für die Ausrichtung der Festlichkeiten der Lantershofener Ortsvereine dabei als notwendige Basis für den Fortbestand dieser Dorffeste angesehen und damit auch für den Fortbestand der Lantershofener Ortsvereine und der Dorf-und Lebensgemeinschaft.

Der Vereinszweck wird unter anderem dadurch verwirklicht, dass der Förderverein in Verbindung mit den Mitgliedern der Dorfvereine Mittel ansammelt, die notwendige Reparaturarbeiten und erforderliche Bau-und Renovierungsmaßnahmen an den Gebäuden, die für das Dorfleben prägend sind, ermöglichen sollen. Darüber hinaus können Aufgaben-und Handlungsfelder aus einem Dorferneuerungskonzept ebenfalls berücksichtigt werden.

2.     
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen sondern sind sämtlich ehrenamtlich tätig.

§ 3     Vereinsorgane

1.     Organe des Vereins sind:

a.     
die Mitgliederversammlung

b.     
der Vorstand

Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung weiterer Vereinsorgane beschließen und diesen besondere Aufgaben übertragen.

§ 4     Mitgliedschaft und Mitgliederbeitrag

1.     
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, im übrigen jede juristische Person.

Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit ein­facher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand und endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2.     
Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.

§ 5     Vorstand und Vertretung des Vereins

1.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schriftführer und 4 Beisitzern. Der Vorsitzende und der Geschäftsführer sind alleine berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

§ 6     Mitgliederversammlung

1.     
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal pro Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Sie besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

2.     
Auf Mehrheitsbeschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder sowie bei vorzeitigem Ausscheiden von zwei Mitglieder des Vorstandes ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

3.     
Die Vereinsmitglieder sind zu allen Mitgliederversammlungen durch den Vorstand unter Beachtung einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tages­ordnung einzuladen.


§ 7     Zuständigkeit der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

1.     Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

a.     
die Wahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfer,

b.     
die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,

c.     
die Festsetzung des Vereinsbeitrages,

d.     
den Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

e.     
die Änderung der Vereinssatzung,

f.     
die Auflösung des Vereins.

2.     
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in der Satzung nichts ab­weichendes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.

3.     
Für Beschlüsse über die Änderung der Vereinssatzung und die Auflösung des Vereins ist mindestens die Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die diesbezüglichen Beschlüsse bedürfen der Zustimmung einer Mehr­heit von mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ist die Ver­sammlung zur Beschlussfassung von Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins nicht beschlussfähig, beruft der Vorstand innerhalb einer Frist von längstens vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung ein, bei der zur Beschlussfassung die Anzahl der anwesenden Mitglieder genügt. Auch in dieser Sitzung bedürfen die Beschlüsse zur Änderung der Vereinssatzung oder zur Auflösung des Vereins einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

4.     
Im Übrigen ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der an­wesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn die Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Das gleiche gilt für die bei Beschlussunfähigkeit einzuberufende zweite Mitgliederversammlung.

§ 8     Versammlungsprotokoll

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Sitzungsniederschrift anzu­fertigen und von dem Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unter­zeichnen. Das Protokoll muss Ort und Zeitpunkt der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung, Feststellungen zur Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung sowie die gefassten Beschlüsse enthalten. Gestellte Anträge sind aufzunehmen und Abstimmungsergebnisse ziffernmäßig festzuhalten.

§ 9     Rechnungslegung, -prüfung

1.     Der Geschäftsführer hat einen Kassenbericht zu erstellen und vorzutragen. Dieser ist vor der Mitgliederversammlung auf seine Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Hierzu ist von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre und zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Mitglieder des Vorstands sind nicht wählbar. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 10     Beendigung der Mitgliedschaft

1.     
Die Mitgliedschaft im Verein kann durch schriftliche Erklärung jeweils zum Jahres­ende beendet werden. Die Austrittserklärung muss bis spätestens 15.10. des Jahres, in dem die Mitgliedschaft enden soll, einem Mitglied des Vorstandes zugegangen sein.

2.     
Bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Interessen des Vereins kann ein Mitglied aus­geschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 11     Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1.     
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt ein­berufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Übrigen gilt § 7 Abs. 3 und 4 der Satzung.

2.     
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen der Bürgervereinigung Lantershofen e.V. zu übertragen.


Grafschaft-Lantershofen, den 05. September 2007