Parkplatz für Autos und Plakate am Fuchsbach
Zu Wahlkampfzeiten findet man des öfteren interessante Plakatierungsverhältnisse. Nicht alle sind mit den gemeindlichen und sonstigen Vorschriften in Einklang zu bringen, wobei die Auslegung und Anwendung derselben örtlich durchaus unterschiedlich sein kann. Großflächenplakate sind in der Regel bei den Straßenbaubehörden anzumelden, Kleinplakate sind an Lampenmasten mit Verkehrszeichen, an Ampeln, an Verkehrsschutzgittern und an Bäumen grundsätzlich nicht zulässig. Wahlwerbung darf auch nicht so aufgestellt werden, dass dadurch Verkehrszeichen verdeckt oder die notwendigen Sichtfelder beeinträchtigt werden. Wegen der Neutralitätsverpflichtung des Staates ist das Plakatieren an öffentlichen Gebäuden wie Schulen, Rathäusern oder anderen staatseigenen Gebäuden untersagt. Auf Privatgrundstücken sind Wahlplakate nur mit Zustimmung des jeweiligen Eigentümers zulässig.
Das Recht zur Anbringung von politischer Werbung ergibt sich aus dem Artikel 5 des Grundgesetzes, der das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung garantiert und dem Artikel 21, der die Mitwirkung der Parteien bei der politischen Willensbildung regelt. Es besteht ein Anspruch der Parteien auf eine Erlaubnis zur Plakatierung im öffentlichen Raum, der nur aus gewichtigen Gründen, z.B. der Verkehrssicherheit, von den Gemeinden eingegrenzt werden kann.