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Pferde gelten als Fahrzeuge

Von Dorf in der Zeit e.V. |

Nicht besonders häufig sieht man heutzutage Pferde auf den Straßen der Dörfer oder Städte. Grundsätzlich sagt die Straßenverkehrsordnung im § 28, dass Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, von der Straße fernzuhalten sind. Weiter heißt es in der gleichen Vorschrift: "Sie <die Haus- und Stalltiere> sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können."  Auch für Reiter, Pferde oder Vieh gelten die auf Straßen üblichen Anweisungen. Hierzu führt der § 28 weiter aus: "Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen." Einzig bei der Vorschrift über eine Beleuchtung eines Großtieres bleibt der Paragraph etwas vage: "Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden: beim Führen auch nur eines Großtieres oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist." Nicht ganz eindeutig ist, ob auch bei schlechten Lichtverhältnissen tagsüber eine Leuchte mitgeführt bzw. angebracht werden muss, so wie beim Fahrrad. Wie beim Auto gibt es für Pferde, Reiter und sonstiges Vieh noch mannigfaltige Regeln, wonach sie sich im Straßenverkehr zu verhalten haben. Wer sich hierfür interessiert, kann sich z.B. beim ADAC etwas mehr Aufklärung holen. https://www.adac.de/verkehr/verkehrssicherheit/tiere/pferde-strassenverkehr/